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Besondere Bestimmungen über das Beschwerderecht von Kindern in alternativer Betreuung
Note: Anmerkung: Für Slowenien liegen keine Angaben vor.
Quelle: FRA, 2014
In elf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Niederlande, Portugal, Rumänien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich) gelten besondere Bestimmungen über das Beschwerderecht von Kindern, die in alternativer Betreuung untergebracht sind.
Wenn es keine besonderen Bestimmungen gibt, gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Rechten von Kindern, Verletzungen ihrer Rechte zu melden. Dies gilt auch für Kinder in Betreuung.