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Bestimmungen über das Beschwerderecht von Kindern, die in alternativer Betreuung untergebracht sind

Kinder in alternativer Betreuung sind eher gefährdet, Opfer von Missbrauch oder Vernachlässigung zu werden. Alle für die Betreuung und den Schutz der Kinder zuständigen Dienste und Einrichtungen sollten die Kinder über ihre Rechte aufklären, auch über ihr Recht, Beschwerden gegen das Personal in alternativer Betreuung vorzubringen. Anbieter alternativer Formen der Betreuung sollten daher zugängliche, vertrauliche und kinderfreundliche Meldeverfahren entwickeln.

Besondere Bestimmungen über das Beschwerderecht von Kindern in alternativer Betreuung

Note:
Anmerkung: Für Slowenien liegen keine Angaben vor.

Quelle: FRA, 2014

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In vielen EU-Mitgliedstaaten gibt es keine besonderen Bestimmungen, die sich mit der Situation und der Gefährdung von Kindern in alternativer Betreuung sowie ihrem Recht befassen, Beschwerde einzulegen, z. B. auch gegen das Personal in alternativer Betreuung.
  • Selbst wenn es besondere Bestimmungen gibt, werden die Kinder nicht angemessen und systematisch über ihre Rechte aufgeklärt. Häufig gibt es keine besondere Behörde oder Person, die dafür zuständig ist, die Kinder über ihre Rechte und die entsprechende Vorgehensweise aufzuklären, etwa über ihr Recht, Vorfälle zu melden.

In elf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Niederlande, Portugal, Rumänien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich) gelten besondere Bestimmungen über das Beschwerderecht von Kindern, die in alternativer Betreuung untergebracht sind.

Wenn es keine besonderen Bestimmungen gibt, gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Rechten von Kindern, Verletzungen ihrer Rechte zu melden. Dies gilt auch für Kinder in Betreuung.