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Laut ihrer Gründungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates), hat die FRA Rechtspersönlichkeit und kann vertragliche Bindungen mit natürlichen Personen, Unternehmen und anderen juristischen Personen eingehen. Alle europäischen Organe, einschließlich der FRA, haben strenge Vergabevorschriften zu befolgen, wenn sie Verträge mit Wirtschaftsbeteiligten (natürliche Personen, Unternehmen oder andere juristische Personen) schließen. Der Abschluss eines Vertrags ist erst nach der erfolgreichen Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens möglich. Die verbindlich vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren, die von der FRA in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung verwendet werden, sind: offene Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsverfahren, freihändige Vergabe.