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Bestimmungen, die eine Folgenabschätzung in Kinderrechtsfragen erforderlich machen
Quelle: FRA, 2014
Nur sechs EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich) haben spezifische Regelungen erlassen, wonach bei der Entwicklung von Gesetzen und politischen Maßnahmen sowie bei Verwaltungsentscheidungen, die Kinder betreffen, Folgenabschätzungen in Kinderrechtsfragen durchgeführt werden müssen. Manche Mitgliedstaaten wie z. B. Spanien sind dabei, solche Anforderungen einzuführen.
Die Tatsache, dass es keine derartigen Anforderungen gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass Folgenabschätzungen in Kinderrechtsfragen in keinem Fall durchgeführt werden. In vielen Mitgliedstaaten ist die Folgenabschätzung hinsichtlich der Kinderrechte Teil der Folgenabschätzung bei Menschenrechten oder sozialen Fragen, wie z. B. in Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Rumänien, der Slowakei und Slowenien. Einige dieser Länder (Dänemark und Estland) führen Kinderrechte konkret auf, während andere (Tschechische Republik und Polen) Kinderrechte nicht speziell ausweisen, sondern Kinder zusammen mit anderen schutzbedürftigen Gruppen aufführen.
In einigen Mitgliedstaaten, wie z. B. Irland, führen Kinderschutzbeauftragte im Rahmen ihres Mandats Folgenabschätzungen in Kinderrechtsfragen durch und machen auf mögliche Auswirkungen aufmerksam, wenn ein neues Gesetz oder eine neue Politik erarbeitet wird. Ob dies jedoch systematisch und für alle politischen Maßnahmen und Gesetze erfolgt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Kinder auswirken, hängt von den finanziellen und personellen Ressourcen ab, die den Büros der Kinderschutzbeauftragten zur Verfügung stehen.