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Obwohl Artikel 19 der BRK das Recht auf ein Leben in der Gemeinschaft postuliert, sind viele Menschen mit Behinderungen in Langzeiteinrichtungen untergebracht. Die BRK legt eindeutig fest, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können müssen, unabhängig von ihrem Wohnort. Das Leben in einer Einrichtung kann jedoch eine besondere Schwierigkeit bei der Ausübung des Wahlrechts darstellen. Beispielsweise kann der Weg zu einem Wahllokal beschwerlich sein, weil sich manche Einrichtungen in abgelegenen Regionen befinden, keine geeigneten Transportmöglichkeiten vorhanden sind oder die Bewohnerin/der Bewohner das Gebäude nicht ohne Unterstützung verlassen kann.
Rechtsvorschriften, die sicherstellen, dass in Einrichtungen lebende Personen ihr Wahlrecht ausüben können, umfassen alternative Formen der Stimmabgabe sowie das Einrichten von Wahlkabinen in diesen Einrichtungen oder die Genehmigung von mobilen Wahlurnen, die in die Einrichtung gebracht werden. Bei diesen Abstimmungsverfahren muss sichergestellt sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist und Menschen mit Behinderungen ohne unzulässige Beeinflussung durch andere die KandidatInnen bzw. Partei, die sie unterstützen wollen, frei wählen können.
Gibt es in den EU-Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen zur Stimmabgabe von Personen, die in Langzeiteinrichtungen leben?
Quelle: FRA, 2014
In 18 EU-Mitgliedstaaten gibt es spezielle Gesetze zur Stimmabgabe von Personen, die in Langzeiteinrichtungen leben. Diese Gesetze können unterschiedlich gestaltet sein. In Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Polen und Österreich ist es beispielsweise gesetzlich vorgesehen, Wahllokale in Langzeiteinrichtungen zu installieren. In Italien muss eine Einrichtung mindestens 200 Betten haben, damit ein Wahllokal eingerichtet werden kann.
Auch in Lettland, Litauen, der Slowakei, Slowenien und Ungarn ist es möglich, Wahllokale in Langzeiteinrichtungen zu installieren, hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt werden oder im Voraus eine entsprechende Mitteilung zur Nutzung dieses Wahllokals erfolgen, was ein Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts darstellen kann. In Kroatien richten die Behörden Wahllokale für Menschen ein, die in Langzeiteinrichtung leben. Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2013 wurden in 13 der 253 Langzeiteinrichtungen aufgrund ihrer abgeschiedenen Lage und in Anbetracht anderer Umstände, die Menschen mit Behinderungen an der Stimmabgabe in den regulären Wahllokalen hindern, Wahllokale installiert.
In Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Rumänien, Schweden, Spanien, und dem Vereinigten Königreich sind die Bestimmungen für in Langzeiteinrichtungen lebende Personen Bestandteil der allgemeinen Vorschriften für alternative Formen der Stimmabgabe. Mobile Wahllokale sind in diesen Ländern mit Ausnahme von Rumänien nicht vorgesehen. Dort kann bei den nationalen Wahlen eine mobile Wahlurne bereitgestellt werden, wenn eine Person dies mit einem ärztlichen Nachweis beantragt, aus dem hervorgeht, dass sie nicht zu einem Wahllokal transportiert werden kann. Der Antrag ist vom Vorsitz des Wahlbüros im Wahlkreis zu genehmigen.
Wie die Untersuchung für Belgien, Griechenland und Zypern ergab, existieren dort keine Rechtsvorschriften, die darlegen, wie in Langzeiteinrichtungen lebenden Personen die Ausübung ihres Wahlrechts ermöglicht werden soll.