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EU Charter of Fundamental Rights

Artikel 13 - Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

Artikel 13 - Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

    • Text:

      Dieses Recht leitet sich in erster Linie aus der Gedankenfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung ab. Seine Ausübung erfolgt unter Wahrung von Artikel 1, und es kann den durch Artikel 10 EMRK gestatteten Einschränkungen unterworfen werden.

      Quelle:
      Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 - 14.12.2007
      Preamble - Explanations relating to the Charter of Fundamental Rights:
      Die Erläuterungen wurden ursprünglich unter der Verantwortung des Präsidiums des Konvents, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgearbeitet hat, formuliert. Sie wurden unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aufgrund der von diesem Konvent vorgenommenen Anpassungen des Wortlauts der Charta (insbesondere der Artikel 51 und 52) und der Fortentwicklung des Unionsrechts aktualisiert. Diese Erläuterungen haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen.

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    • Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
      Land:
      Austria

      Artikel 17(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (...)Artikel 17aDas künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

    • The Basic Law on the General Rights of Nationals
      Land:
      Austria

      Article 17 (1) Knowledge and its teaching are free.(...) Article 17a Artistic creativity as well as the dissemination of art and its teaching shall be free.

    • The Universities Act 2002
      Land:
      Austria

      Section 105No member of a university may be required to participate in scientific or artistic work which conflicts with his/her conscience. Refusal to participate in such work shall not result in any disadvantage. However, the university member concerned must inform his/her superior of such refusal in writing.

    • Universitätsgesetz 2002
      Land:
      Austria

      § 105Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

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