Take part in a one-to-one session and help us improve the FRA website. It will take about 30 minutes of your time.
YES, I AM INTERESTED NO, I AM NOT INTERESTED
Freiheiten
Artikel 13 - Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Dieses Recht leitet sich in erster Linie aus der Gedankenfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung ab. Seine Ausübung erfolgt unter Wahrung von Artikel 1, und es kann den durch Artikel 10 EMRK gestatteten Einschränkungen unterworfen werden.
Artikel 17(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (...)Artikel 17aDas künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.
Article 17 (1) Knowledge and its teaching are free.(...) Article 17a Artistic creativity as well as the dissemination of art and its teaching shall be free.
Section 105No member of a university may be required to participate in scientific or artistic work which conflicts with his/her conscience. Refusal to participate in such work shall not result in any disadvantage. However, the university member concerned must inform his/her superior of such refusal in writing.
§ 105Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.