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Germany / Federal Administrative Court / 1 A 4.17

Russian citizien v Federal state Bremen
Policy area
Justice, freedom and security
Deciding body type
National Court/Tribunal
Deciding body
Federal Administrative Court
Type
Decision
Decision date
27/03/2018
ECLI (European case law identifier)
ECLI:DE:BVerwG:2018:270318U1A4.17.0
  • Germany / Federal Administrative Court / 1 A 4.17

    Key facts of the case:

    The plaintiff, a 19-years old Russian citizen, challenged a so-called deportation order (Abschiebungsanordnung) that was issued against him under section 58a of the Residence Act (Aufenthaltsgesetz). Arguing that the plaintiff had radicalised and was sympathising with the so-called „Islamic State“ the authorities found that he posed a terrorist threat. For this reason they ordered his deportation and prior detention in March 2017. The plaintiff’s claim for an interim injunction failed as well as the constitutional complaint against this decision and an application at the ECHR. The plaintiff argued that the deportation order was formally and substantively illegal as no prior hearing took place. Moreover, he saw himself being at risk of being arrested and tortured as well as being conscribed to military service. To clarify the question if a hearing was required under EU law, he argued, that a submission of the issue to the CJEU was necessary.

    Key legal question raised by the Court:

    The Federal Constitutional Court examined the question if the deportation order was issued formally correct or if the right to be heard was violated. In addition, the court raised the question if the plaintiff was at risk of being tortured or ill-treated in the sense of article 3 ECHR and article 4 of the EU Charter of Fundamental Rights by the security authorities of the target country when being deported to Russia. 

    Outcome of the case:

    The complaint was rejected by the Federal Administrative Court as ill-founded. The court decided that section 58a of the Residence Act as  legal basis of the deportation was in line with constitutional law. The issuance of the deportation order was found to be legal in formal terms: National law did not require a court hearing as an immediate decision was necessary in the public interest because of the terrorist threat posed by the plaintiff. Scheduling a hearing could have alerted the plaintiff with the result of evading the deportation.

    A hearing was also not seen as necessary by the court under article 41 para. 2a of the EU Charter of Fundamental Rights as this is not relevant for the Member States but only the institutions and bodies of the EU. Moreover, the court denied the plaintiff’s claim for an effective remedy and an independent court according to articles 47 and 48 of the Charter and, thus, decided that submitting the issue to the CJEU was not necessary.

    The court also confirmed the deportation order in terms of substantive law. The threat assessment against the plaintiff was a fact-based prognosis according to which a temporal and objective risk was confirmed that he might commit or participate in a terrorist attack. According to the Federal Administrative Court non-refoulement was not relevant for the case: Though torture and ill-treatment was reported for the Caucasus region, in particular in the context of the fight against the „Islamic State“, the court saw safe alternatives in other regions of Russia where the plaintiff could settle down after his deportation.

  • Paragraphs referring to EU Charter (original language)

    „Weitergehende Anforderungen ergeben sich entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihr in diesem Zusammenhang angeregten EuGH-Vorlage (Schriftsatz vom 27. März 2018, Frage I.) auch nicht aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Soweit sie sich auf das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 GRC beruft, das nach Art. 41 Abs. 2 Spiegelstrich 1 GRC insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 41 GRC eindeutig ergibt, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 - Rn. 44 m.w.N.). Ein schrankenloser Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch eine nationale Ausländerbehörde ergibt sich auch nicht aus Art. 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) und Art. 48 GRC (Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte), ohne dass sich in diesem Zusammenhang eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegende entscheidungserhebliche Zweifelsfrage stellt.

    Danach bedurfte es hier auch unionsrechtlich nicht zwingend einer Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Mit der grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tatsächlich besteht, s.u.) in der Zwischenzeit realisiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5). Dies wäre bei Durchführung einer vorherigen Anhörung durch die zuständige Behörde - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend sicher gewährleistet. Angesichts des überragenden Gewichts der Gründe, die in einem solchen Fall für ein Absehen von der Anhörung sprechen, liegt darin auch im Falle eines - wie hier - bis dahin legalen Aufenthalts kein unverhältnismäßiger Eingriff in das unionsrechtlich gewährleistete Anhörungsrecht, zumal dem Betroffenen das Recht auf rechtliches Gehör im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe verbleibt.“ (Rn. 25 f.)

    […]

    „(2) Unter Berücksichtigung dieses anzunehmenden Bekanntwerdens der Abschiebegründe bestand im Zeitpunkt der Abschiebung die tatsächliche Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Dagestan durch die dortigen Sicherheitsbehörden der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC ausgesetzt würde (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).“ (Rn. 103)

    […] Rn. 104 - 106: Lagebeurteilung Nordkaukasu, Beschreibung des Vorgehens russischer Sicherheitsbehörden; Begründung der Gefahr für Folter oder unmenschlicher Behandlung

    „(b) Ausgehend von dieser Erkenntnislage sprach bezogen auf den Abschiebezeitpunkt einiges dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch die lokalen oder föderalen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt würde, selbst wenn er sich dort einer salafistischen Betätigung, soweit diese die Grenzen der geschützten Religionsfreiheit überschreitet, enthält (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 90 f.).

    bb) Dem Kläger standen im Zeitpunkt seiner Abschiebung auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse jedoch Alternativen für eine Niederlassung in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus (etwa in der Umgebung des Abschiebeziels P.) zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Bereiche lagen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vor. Sie erfüllen hier zugleich die Voraussetzungen des internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Daher stand dem Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter zu, ohne dass entschieden werden muss, ob dieses Abschiebungsverbot ohnehin wegen der vom Kläger ausgehenden Gefahren ausgeschlossen wäre (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

    (1) Nach der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnislage drohte dem Kläger außerhalb des Nordkaukasus wegen der Handlungen und Äußerungen im Bundesgebiet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er unter Berücksichtigung der ihm zugeschriebenen Terrorgefahr durch Sicherheitsbehörden oder Strafverfolgungsorgane der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt oder zwangsweise nach Dagestan zurückverbracht wird. Etwaige erst nach Rückkehr in die Russische Föderation entfaltete Aktivitäten, die den Verdacht begründen könnten, er neige dem gewaltbereiten Jihadismus zu oder plane oder unterstütze Terroranschläge, können kein Abschiebungshindernis begründen und waren außer Betracht zu lassen.“ (Rn. 107 ff.)

    […] Rn. 110 - 114: Lagebeurteilung außerhalb des Nordkaukasus, Bewertung der Risiken für den Kläger außerhalb des Nordkaukasus

    „Diesen Ausführungen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der russische Staat auch einer im europäischen Ausland entfalteten islamistisch-jihadistischen Betätigung - insbesondere Planung/Vorbereitung eines Terroranschlags in Deutschland - in der Russischen Föderation mit derart drastischen Maßnahmen begegnen würde. Ein vergleichbares Interesse der russischen Behörden, gegen eine Person wie den Kläger menschenrechtswidrig vorzugehen, ist in einem solchen Fall mangels Referenzfällen nicht belegbar und kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Denn spezifisch russische Interessen hat der Kläger bisher nicht verletzt.“ (Rn. 115)

    […] Rn. 116 - 120: Bewertung der Risiken der Strafverfolgung in Russland und der Verbringung nach Dagestan

    „(2) Der Kläger hat auch nicht infolge einer Einziehung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten.“ (Rn. 121)

    Rn. 122 - 129: Bewertung der Wahrscheinlichkeit zur Einberufung in den Wehrdienst und der systematischen Misshandlung von Soldaten

    Rn. 130 ff.: Bewertung und Bejahung weiterer Voraussetzungen für eine Ausweichmöglichkeit außerhalb des Nordkaukasus für den Kläger (Wohnsitznahme, Registrierung, Sicherung des Lebensunterhalts, Suizidgefahr)