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Die hier vorgelegten Daten umfassen Informationen zu den Verpflichtungen von Fachkräften, Fälle zu melden, die in den Geltungsbereich von Kinderschutzsystemen fallen; sowie Informationen zu den Rechten von Kindern, die in alternativen Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, Beschwerde gegen diese Einrichtungen und deren Personal einzureichen.
Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen zur Identifizierung, Meldung und Verweisung von schutzbedürftigen Kindern entwickeln. Die bestehenden Mechanismen sollten vertraulich sein, hinreichend bekannt gemacht werden und für Fachkräfte und Zivilpersonen, aber auch für die Kinder selbst und für ihre VertreterInnen zugänglich sein.
Besondere Vorschriften zur gesetzlichen Verpflichtung von Fachkräften, Fälle von Kindesmissbrauch, Vernachlässigung und Gewalt zu melden (diese Karte sollte zusammen mit der Karte zu den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen für Zivilpersonen, solche Fälle zu melden, gelesen werden)
Quelle: FRA, 2014
In 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Vereinigtes Königreich) sind alle Fachkräfte verpflichtet, solche Fälle zu melden.
In zehn Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Finnland, Italien, Lettland, Österreich, Portugal, Slowakei, Tschechische Republik und Zypern) besteht nur für bestimmte Berufsgruppen wie SozialarbeiterInnen oder LehrerInnen eine solche Meldepflicht.
In Deutschland, Malta und den Niederlanden bestand im März 2014 keine Meldepflicht. In Malta wird allerdings mit dem Entwurf eines neuen Kinderschutzgesetzes (Fremdunterbringung) die Meldepflicht für alle Fachkräfte und freiwilligen HelferInnen eingeführt.
In vielen Mitgliedstaaten ist die Anonymität der Fachkräfte, die solche Fälle melden, nicht immer gewährleistet, z. B. in Dänemark, Griechenland und Litauen. Diese mangelnde Anonymität könnte Fachkräfte mitunter davon abhalten, Fälle von mutmaßlichen Opfern zu melden.