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Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterstützung für Menschen mit Behinderungen während der Stimmabgabe?

Die Bereitstellung von Unterstützung bei Wahlen kann Menschen mit Behinderungen die Stimmabgabe in Situationen ermöglichen, in denen ihnen sonst eine Teilnahme an den Wahlen nicht möglich wäre. Artikel 29 besagt, dass Menschen mit Behinderungen auf Wunsch Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl bereitzustellen ist. Das UNHCR betonte in seinem thematischen Bericht zur Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben, dass die Unterstützung jedoch nicht als Ersatz für Maßnahmen zur Zugangsverbesserung betrachtet werden kann. Maßnahmen für eine verbesserte Barrierefreiheit von Wahllokalen, Stimmzetteln und Wahlinformationen seien ebenfalls erforderlich, da sie den Bedarf an Unterstützung für einige Menschen mit Behinderungen verringern können.

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterstützung für Menschen mit Behinderungen während der Stimmabgabe?

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterstützung für Menschen mit Behinderungen während der Stimmabgabe?

Anmerkung: Die EU-Mitgliedstaaten, für die von den Sachverständigen des Akademischen Netzwerks für europäische Behindertenpolitik (ANED) keine Daten vorgelegt wurden, sind in dieser Abbildung unberücksichtigt.

Quelle: Lawson, 2014

In 15 EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Finnland, Irland, Kroatien, Luxemburg, Polen, Portugal, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern) steht bei Genehmigung durch die Wahlbehörden Unterstützung für Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen oder einer Sehbehinderung zur Verfügung. In den meisten dieser Mitgliedstaaten beruht diese Unterstützung auf der Unfähigkeit zu lesen oder zu schreiben, unabhängig von den Gründen hierfür. Diese Gesetze sehen jedoch häufig vor, dass gemeinsam mit der Wählerin/dem Wähler und der unterstützenden Person eine Wahlhelferin/ein Wahlhelfer in der Stimmkabine anwesend ist, was Bedenken hinsichtlich des Wahlgeheimnisses von Personen, die Unterstützung benötigen, aufwirft.

Bei einer zweiten Gruppe von Mitgliedstaaten, nämlich Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, den Niederlanden und Österreich, sieht das Wahlrecht eine Unterstützung lediglich für Personen mit körperlichen oder sensorischen Beeinträchtigungen vor. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterstützung für Menschen mit geistigen Behinderungen äußerten die Regierung und der Wahlrat in den Niederlanden Bedenken darüber, dass die unterstützenden Personen die WählerInnen einschüchtern oder beeinflussen könnten. Selbsthilfeorganisationen haben diese Position heftig kritisiert und gefordert, dass diesem Risiko durch Maßnahmen zu begegnen sei, die das Wahlrecht von Menschen mit geistiger Behinderung nicht einschränken.

Wird eine Unterstützung bereitgestellt, sieht die Gesetzgebung im Allgemeinen vor, dass diese von einer durch den Menschen mit Behinderung selbst gewählten Person geleistet wird. In Malta kann diese Unterstützung jedoch nur durch WahlhelferInnen erfolgen – eine Regelung, die bei der Ratifizierung der BRK unter anderem Grundlage des Vorbehaltes von Malta gegen Artikel 29 bildete. Im Gegensatz dazu verbietet die Gesetzgebung in Kroatien, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei ausdrücklich, dass WahlhelferInnen solche Unterstützung leisten.