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EU Charter of Fundamental Rights

Artikel 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Artikel 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

    • Text:

      Absatz 1 stützt sich auf Artikel 13 EMRK: `Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.`

      Im Unionsrecht wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses Recht in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und vom 3. Dezember 1992 (Rechtssache C-97/91, Borelli, Slg. 1992, I-6313). Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern. Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel 251 bis 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere in Artikel 263 Absatz 4 eingeflossen sind, bestätigt. Artikel 47 gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte Rechte.

      Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet:

      `Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.`
      Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, `Les Verts` gegen Europäisches Parlament (Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend.

      In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.

      Quelle:
      Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 - 14.12.2007
      Preamble - Explanations relating to the Charter of Fundamental Rights:
      Die Erläuterungen wurden ursprünglich unter der Verantwortung des Präsidiums des Konvents, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgearbeitet hat, formuliert. Sie wurden unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aufgrund der von diesem Konvent vorgenommenen Anpassungen des Wortlauts der Charta (insbesondere der Artikel 51 und 52) und der Fortentwicklung des Unionsrechts aktualisiert. Diese Erläuterungen haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen.
    • Criminal proceedings against Stefano Melloni
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      European Court of Justice
      Typ:
      Opinion
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • ZZ v Secretary of State for the Home Department
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      Typ:
      Opinion
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • H.I.D., B.A. v Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Ireland
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      Opinion of Advocate General
      Typ:
      Opinion
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • Trade Agency Ltd v Seramico Investments Ltd
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      European Court of Justice (First Chamber)
      Typ:
      Decision
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • Europese Gemeenschap v Otis NV and Others
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      Typ:
      Opinion
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • Anton Vinkov v Nachalnik Administrativno-nakazatelna deynost
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      Typ:
      Decision
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • M. M. v Minister for Justice, Equality and Law Reform, Ireland, Attorney General
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      Opinion of Advocate General
      Typ:
      Opinion
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • Trade Agency Ltd v Seramico Investments Ltd
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      Opinion of Advocate General
      Typ:
      Opinion
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • Jozef Križan e.a. v Slovenská inšpekcia životného prostredia
      Decision date:
      Deciding body type:
      Cour de justice de l'Union européenne
      Deciding body:
      Opinion of Advocate General
      Typ:
      Opinion
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):
    • G v Cornelius de Visser
      Decision date:
      Deciding body type:
      Court of Justice of the European Union
      Deciding body:
      European Court of Justice (First Chamber)
      Typ:
      Decision
      Policy area:
      ECLI (European case law identifier):

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