Help us make the FRA website better for you!

Take part in a one-to-one session and help us improve the FRA website. It will take about 30 minutes of your time.

YES, I AM INTERESTED NO, I AM NOT INTERESTED

Shutterstock
Gewalt und Straftaten, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile gegenüber der Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität einer Person motiviert sind – all dies sind Beispiele für Hassdelikte.

Sie können jeden in der Gesellschaft betreffen. Unabhängig davon, wer das Opfer ist, schaden diese in diskriminierender Absicht begangenen Straftaten jedoch nicht nur der betroffenen Einzelperson; sie richten sich auch gegen das grundlegende Bekenntnis der EU zur Demokratie und zu den Grundrechten der Gleichheit und Nichtdiskriminierung.

Um Hasskriminalität entgegenzuwirken, müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten die Sichtbarkeit dieser Verbrechen erhöhen und TäterInnen zur Verantwortung ziehen. In zahlreichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden die Länder verpflichtet, die Vorurteile aufzudecken, die Beweggründe für die Straftaten sind.

Die Bemühungen um die Entwicklung zielgerichteter politischer Strategien für die Bekämpfung von Hasskriminalität werden durch Untererfassung erschwert, d. h. durch die Tatsache, dass nur wenige EU-Mitgliedstaaten umfassende Daten zu diesen strafbaren Handlungen erheben. Hinzu kommt mangelndes Vertrauen in die Strafverfolgungs- und Strafrechtssysteme, das die meisten Opfer von Hassdelikten davon abhält, ihre Erfahrungen zu melden – mit der Folge, dass es hier eine große Dunkelziffer gibt. In ihren Arbeiten dokumentiert die FRA sowohl diese Lücken bei der Datenerhebung als auch das Ausmaß der Vorurteile gegenüber Gruppen wie Roma, LGBT-Personen, MuslimInnen und gegenüber MigrantInnengemeinschaften. Gleichzeitig bietet die FRA Grundrechtsberatung, wie die Situation verbessert werden könnte.

Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert das Recht auf Menschenwürde und Artikel 10 sieht das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor, Artikel 21 das Verbot von Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung.